SATZUNG - GAGO

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GESCHICHTS - UND ALTERTUMSFORSCHENDE GESELLSCHAFT DES OSTERLANDES ZU ALTENBURG

Die am 29. September 1838 gegründete Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg, deren Vereinsleben seit 1945 ruhte, gibt sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 21. März 1990 unter bisheriger Vereinsbezeichnung eine neue Satzung.


§ I. Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen “Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg e.V.” (Kürzel: GAGO)
Sein Sitz ist Altenburg. Gerichtsstand ist Altenburg. Der Verein ist im Vereinsregister unter laufender Nummer 20 beim Kreisgericht Altenburg registriert.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ II. Zweck und Aufgaben


1) Die Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Zweck des Vereins

- Die Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg ist eine demokratisch organisierte wissenschaftliche Gesellschaft. Durch sie werden in Forschung und Popularisierung Historiker, Wissenschaftler aus berufsverwandten Bereichen, Architekten. Denkmalpfleger und geschichts- und baugeschichtsinteressierte Bürger unabhängig von weltan¬schaulichen und religiösen Überlegungen und Bindungen vereint.

- Die Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg stellt sich zum Ziel: umfassend sowohl die Geschichte der Stadt als auch des Altenburger Landes zu popularisieren und gleichzeitig theoretische und praktische Denkmalpflege zu leisten und zu fördern. Grundsätzlich basiert die gesamte Arbeit der Gesellschaft auf wissenschaftlicher Meinungsfreiheit ohne Reglementierung durch politische Instanzen bei gleichzeitig ungehinderter Verbreitung von Forschungsergebnissen.

- Die Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg setzt sich
kompromißlos für die Aufhellung und Verbreitung der historischen Wahrheit ein.

- Die Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg unterstützt
die Arbeit der Museen, Archive, Bibliotheken und der Schulen.
                                                                                

§ III.  Mitgliedschaft

1) Mitglied kann werden, wer das Statut der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg anerkennt.

2) Die Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg besteht aus ordentlichen Einzelmitgliedern, korporativen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

3) Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch interessierte Bürgerinnen und Bürger ab dem 16. Lebensjahr erworben werden. Institutionen können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Ordentliche Einzelmitglieder sind wählbar und stimmberechtigt. Der Vertreter eines korporativen
Mitglieds hat einfaches Stimmrecht.

4) Personen, die sich besonders um die Geschichte der Stadt Altenburg und des Altenburger Landes sowie um den Erhalt und die Pflege von Baudenkmälern verdient gemacht haben, können durch eine einfache Mehrheit des Vereinsvorstandes während einer Mitgliedervollversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Mitgliedschaft ist hierbei nicht Bedingung.

5) Die ordentliche Mitgliedschaft der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg wird durch einen Aufnahmeantrag erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten entrichteten Mitgliedsbeitrag.

6) Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung,
- Streichung bei Verletzung des Statutes,
- Ausschluß bei Schädigung des Ansehens der Gesellschaft,
- den Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft kann auch durch
- fördernde Mitgliedschaft bei nichtaktiver Forschungsarbeit,
- ruhende Mitgliedschaft bei längerfristiger Behinderung an der aktiven Wahrnehmung der Rechte und Pflichten bis zu einer Dauer von 3 Jahren bestehen. Ruhende Mitgliedschaft entbindet von der Beitragspflicht.

7) Die Mitglieder der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg haben das Recht
- das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- sich in Interessengruppen zusammenzuschließen und Veranstaltungen durchzuführen,
- sich in geeigneter Weise durch den Vorstand über die Vereinsgeschäfte unterrichten zu lassen,
- die Vereinszeitschrift zum Subskriptionspreis zu empfangen und darin zu publizieren.

8) Die Mitglieder haben die Pflicht, in ihrem jeweiligen öffentlichen und beruflichen Umfeld für die Vereinsziele zu wirken und sich dabei untereinander mit Rat und Tat zu unterstützen.


§ IV. Organe der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft der Osterlandes zu Altenburg

1) Als höchstes Organ der Gesellschaft gilt die Mitgliederversammlung. Sie tritt einmal jährlich in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Veranstaltung zusammen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand der Gesellschaft einberufen. Wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und auf Antrag einer Minderheit von Mitgliedern (max. 49 %) muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und übersendet mit der Einladung die Tagesordnung. Innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher zugestellt werden.

2) Die Mitgliederhauptversammlung ist für alle Mitglieder offen.

3) Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

4) Von der Mitgliederhauptversammlung ist durch den Vorstand Rechenschaft abzulegen.

5) Die Mitgliederhauptversammlung beschließt:
- das Statut der Gesellschaft,
- die Beitragsordnung der Gesellschaft,
- die Wahlordnung der Gesellschaft.

6) Die Mitgliederhauptversammlung wählt den Vorstand der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg.

7) Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht, entlastet den Vorstand und beschließt den jährlich vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

8) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft der Versammlung beiwohnen müssen.

9) Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl aus dem Kreis ihrer Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren die Vorstandsmitglieder.
Bei der Aufstellung der Kandidaten sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufshistorikern und anderen Mitgliedern sowie einen kontinuierlichen Wechsel in der Vorstandsarbeit geachtet werden.

10) Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
                                                                              
11) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Nach der Vorstandswahl einigen sich diese auf die Besetzung folgender Funktionen:
- Vorsitzender,
- 1. Stellvertreter,
- 2. Stellvertreter,
- Schatzmeister,
- Schriftführer.

12) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach einer von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Geschäftsordnung. Er entscheidet über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern, bestätigt die Vorsitzenden von Interessengruppen und beruft den Redakteur der Vereinszeitschrift. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber jährlich rechenschaftspflichtig über das Vereinsleben. Einnahmen und Ausgaben, die Mitgliederbewegung und legt ihr den Jahresarbeitsplan zur Bestätigung vor.

13) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder den 1. Stellvertreter oder den 2. Stellvertreter je allein vertreten. Im Innenverhältnis sind der 1. oder 2. Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden zu dessen Vertretung berechtigt.

14) Der Vorstand hat zur Vorbereitung des Jahresarbeitsplanes sowie bei Fragen, die die Arbeit der oder einzelner Interessengruppen unmittelbar berühren, die Vorsitzenden der Interessengruppen hinzuzuziehen.


15) Über die Beratungen des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

16) Mitglieder können sich zu Vereinszielen dienenden Interessengruppen zusammenschließen.

17) Die Interessengruppen gestalten ihren Aufgabenbereich in Abstimmung mit dem Vorstand selbständig. Die Mitglieder von Interessengruppen wählen einen Vorsitzenden, der vom Vorstand zu bestätigen ist und der die Verbindung zum Vorstand hält. Soweit diese Interessengruppen im Rahmen des Finanzplanes Mittel des Vereins zugewiesen erhalten oder solche selbst erwirtschaften oder sammeln, sind die Einnahmen und Ausnahmen ordnungsgemäß zu belegen und in die jährliche Finanzabrechnung des Vereins einzubringen.


§ V.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Territoriums des Landkreises Altenburg oder deren Nachfolger. Zwecks Verwendung für die Förderung der Geschichtsforschung und Publizierungen der Ergebnisse sowie der Denkmalpflege im Sinne des Ziels der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg.


Die Satzung ist am 31.03.1993 errichtet und am 30.11.1994 bzw. am 24.11.2004 ergänzend beschlossen.



[Satzung als PDF]

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